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Ausschlagung

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Wer nach einem Erbfall zum Erben berufen ist, hat die Erbschaft angenommen, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen ausschlägt.

Bis zu diesem Punkt ist die gesetzliche Regelung auch vielen Nichtjuristen bekannt. Unter den möglichen Erben von möglicherweise überschuldeten Erblassern führt dies häufig zu Nervosität.

Etwas beruhigend sind oft schon die nachfolgenden Auskünfte:

Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen läuft erst an, wenn der Erbe Kenntnis davon erhalten hat, Erbe geworden zu sein. Ist der Erbe durch ein Testament oder einen Erbvertrag Erbe geworden, läuft die Ausschlagungsfrist frühestens an, nachdem das Gericht die letztwillige Verfügung des Erblassers eröffnet hat.

Hat der Erbe keinerlei Kenntnis davon, ob der Nachlass überschuldet oder werthaltig ist, muss er sich darum bemühen, dies innerhalb der Ausschlagungsfrist aufzuklären.

Allerdings muss der Erbe nicht „ins Blaue hinein“ ausschlagen, bevor er nicht sicher weiß, dass die Überschuldung zumindest sehr wahrscheinlich ist.

Auch nach Ablauf der Sechswochenfrist verbleibt dem Erben im Grundsatz die Möglichkeit, die Haftung auf das Nachlassvermögen zu beschränken.

Werden dem Erben nach Ablauf der Frist zur Ausschlagung erstmalig zuvor nicht ersichtliche Verbindlichkeiten des Erblassers bekannt, kann er die Erbschaftsannahme unter Umständen noch nachträglich anfechten. Die Anfechtung ist ab Bekanntwerden der Verbindlichkeiten innerhalb einer Frist von sechs Wochen möglich. Sie hat die gleiche Wirkung wie die fristgerechte Ausschlagung.

Auf der anderen Seite kann auch eine Ausschlagungserklärung angefochten werden, ergibt sich erst nach deren Abgabe, dass wegen zuvor dem Erben nicht bekannter Vermögenswerte die irrtümlicherweise angenommene Überschuldung doch nicht gegeben ist.

Ausschlagungserklärung und Anfechtung sind in öffentlich beglaubigter Form, also entweder direkt beim Gericht oder über einen Notar, abzugeben.

Zuständig ist das Nachlassgericht, also das Amtsgericht am Wohnort des Verstorbenen. Möglich ist es aber auch, die Ausschlagungserklärung zur Niederschrift des für den Wohnort des Ausschlagenden zuständigen Amtsgerichts zu erklären.

Wenden Sie sich nicht an das Gericht direkt, sondern an einen Notar, sollte dies nicht am letzten Tag der Frist erfolgen: Die notariell beglaubigte Ausschlagungserklärung muss noch innerhalb der Sechswochenfrist beim Nachlassgericht eingegangen sein.

Die recht strenge Sechswochenfrist erfährt zwei Ausnahmen:
Wenn der Erblasser dauerhaft im Ausland lebte, ohne einen Wohnsitz in Deutschland zu haben, ist die Ausschlagungserklärung innerhalb einer Frist von 6 Monaten möglich. Gleiches gilt, wenn sich der Erbe bei Beginn der Ausschlagungsfrist im Ausland aufgehalten hat.