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Kosten

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Für Nichtjuristen sind Anwaltskosten oft ein großes Fragezeichen. Dabei wird in der Regel nicht die Höhe der Kosten als problematisch angesehen, sondern die Unvorhersehbarkeit dessen, was man für sein Geld überhaupt bekommt. Also die mangelnde Transparenz der Kostengestaltung.

Nach dem Gesetz sind die Kosten im Einzelfall von vielen Faktoren abhängig; unter anderem von der Schwierigkeit der Sache und deren Umfang – messbar anhand des Zeitaufwandes oder indiziell anhand der Dicke der Akten.

Die Bedeutung der Sache für den Mandanten wie auch seine finanziellen Verhältnisse sind zu berücksichtigen und sogar das Haftungsrisiko des Anwalts – und daneben „alle“ (!) weiteren Umstände.

Das Gesetz verlangt also die Angemessenheit der Kosten für den Einzelfall. Damit ist ein gewisser Mangel an Transparenz gesetzlich vorgegeben. Zumindest aus Laiensicht.

Ich sehe es als meine vorrangige Aufgabe an, frühzeitig in einem Beratungsgespräch über die Kostenseite aufzuklären, um spätere unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Bereits bei der ersten Kontaktaufnahme werden meine Mitarbeiter Sie in aller Regel danach fragen, ob Rechtsschutz besteht, ob Sie selbst zahlen müssen oder ob gegebenenfalls Beratungshilfe in Betracht kommt.

Rechtsschutzversicherung

Die Abwicklung mit dem Rechtsschutzversicherer einschließlich der Deckungsanfrage – soweit nicht schon vorab selbst erledigt – übernehmen Anwälte regelmäßig als Service kostenfrei.

Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, empfiehlt es sich gleichwohl, bereits vor dem Besuch beim Rechtsanwalt abzuklären, ob die Sache grundsätzlich abgedeckt ist.

Dabei ist es wichtig zu wissen, dass Rechtsschutz in Erbsachen in aller Regel nur für eine Erstberatung nach einem Erbfall gewährt wird.

Allerdings deckt die Rechtsschutzversicherung in diesem Zuge Erstberatungskosten von bis zu 226,10 € ab. Für diesen Betrag dürfen Sie eine sehr ausführliche und gründliche Erstberatung ohne spürbares Zeitlimit erwarten.

Einige Versicherungsverträge sehen sogar höhere Pauschalen vor, mit denen auch ein schriftliches Kurzgutachten und/oder mehrere Beratungsgespräche nach einem Erbfall abgedeckt sind.

In seltenen Fällen ist sogar eine Vorsorgeberatung abgedeckt, also eine erbrechtliche Beratung mit Blick auf den späteren eigenen Erbfall.

Fast in allen Rechtsschutzversicherungsverträgen ausgeschlossen ist die Übernahme von Erbschaftsprozessen.

Übrigens:

Manche Rechtsschutzversicherungsverträge sehen vor, dass die von der Versicherung übernommenen Beratungskosten für eine erbrechtliche Erstberatung an die Versicherung erstattet werden müssen, wenn nach der Erstberatung in der gleichen Erbsache eine weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwalts erfolgt. Ob solche Klauseln wirksam sind, insbesondere mit Blick auf das Verbot überraschender und vertragszweckwidriger allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 305c, 307 BGB), sei einmal dahingestellt. Besonders kundenfreundlich sind sie jedenfalls nicht.

Selbstzahler

Tritt keine Rechtschutzversicherung ein oder geht das Mandat über eine versicherte Beratungstätigkeit hinaus, sind die Rechtsanwaltskosten grundsätzlich durch denjenigen zu übernehmen, der den Rechtsanwalt beauftragt.

Zum Schutz der Verbraucher hat der Gesetzgeber die Rechtsanwaltskosten für eine Erstberatung von Verbrauchern auf maximal 226,10 € (brutto) begrenzt. Dieser Betrag wird aber für eine erstes Beratungsgespräch selten erreicht.

Wird der Umfang einer Erstberatung überschritten, aber keine Vergütungsvereinbarung getroffen, sind die von Verbrauchern zu tragenden Beratungskosten auf 297,50 € (brutto) limitiert, unabhängig vom Umfang der Sache. Vom Rechtsanwalt verauslagte Kosten (z.B. für eine eingeholte Bonitätsauskunft über den Gegner oder eine Grundbucheinsicht) können selbstverständlich noch hinzukommen.

Bei umfangreicheren (reinen) Beratungsmandaten von Verbrauchern – beispielsweise im Bereich der Testamentsgestaltung – wird daher in aller Regel eine schriftliche Honorarvereinbarung abgeschlossen. In diesem Zuge sind Pauschalhonorare, die Abrechnung nach Zeitaufwand oder die Anlehnung an die gesetzlich bestimmten Geschäftsgebühren (dazu unten) üblich – wie auch eine Kombination dieser Berechnungsparameter.

Abzugrenzen von der reinen Beratungstätigkeit ist die Vertretung des Mandanten im Außenverhältnis. Für diese gilt die gesetzliche Obergrenze nicht – wie auch dann nicht, wenn der Mandant kein Verbraucher ist. Hier kann es also auch ohne schriftliche Honorarvereinbarung teurer werden. Allerdings ist der Mandant, wenn er Verbraucher ist, darauf vorab hinzuweisen und er unterschreibt regelmäßig vorab auch eine Vollmacht.

Die für die außergerichtliche Vertretung anfallenden Geschäftsgebühren wie auch die für die gerichtliche Vertretung anfallenden Verfahrensgebühren richten sich regelmäßig – ohne Zusatzvereinbarung – nach dem Gegenstandswert und den jeweils erfüllten Gebührentatbeständen, die gesetzlich festgelegt sind.

Einzelheiten der Kostenberechnung erläutere ich Ihnen gerne im Zuge der Erstberatung.

Dort kann auch geklärt werden, ob für Ihr rechtliches Anliegen gegebenenfalls ein Prozessfinanzierer eintreten oder Prozesskostenhilfe in Betracht kommen könnte.

Unter bestimmten wirtschaftlichen Voraussetzungen ist auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich.

Prozessfinanzierung

Prozessfinanzierer übernehmen grundsätzlich nur Aktivprozesse, finanzieren also immer nur den Kläger. Ausnahmsweise kann dies dann anders sein, wenn ein Beklagter zufällig genau von demjenigen verklagt worden ist, von dem er eigentlich selbst noch etwas bekommt.

Das kommt in verfahrenen Erbstreiten wegen der Komplexität der Rechtsfragen und der oft hohen emotionalen Involviertheit der Beteiligten gar nicht mal so selten vor.

In solchen Fällen kann der zu Unrecht Beklagte selbst zum Kläger werden, indem er eine sogenannte Widerklage erhebt. Dann kann auch für den Beklagten (anteilige) Prozessfinanzierung in Betracht kommen.

Der Prozessfinanzierer übernimmt grundsätzlich sämtliche Kosten des Klägers; also die Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten und die Kosten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Geht der Prozess verloren, zahlt der Prozessfinanzierer auch den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten, also dessen Anwaltskosten.

Zusätzlich zu den gesetzlichen Regelgebühren für den Prozess zahlt der Prozessfinanzierer dem Anwalt des Klägers auch noch eine Sondergebühr dafür, dass dieser die Korrespondenz mit dem Prozessfinanzierer führt.

Das alles macht der Prozessfinanzierer allerdings nicht umsonst.

Vielmehr erhält der Prozessfinanzierer im Erfolgsfall eine bestimmte, vorab festgelegte Quote aus dem erstrittenen Betrag, die meistens unter 40% und selten unter 20 % liegt.

Der Kläger muss also dafür, dass er sein gesamtes Risiko auf den Prozessfinanzierer abwälzt, diesem später einen satten Anteil vom Gewinn abgeben.

Die Vorteile der Prozessfinanzierung liegen neben der Risikominimierung darin, dass der Prozessfinanzierer den Prozess regelmäßig selbst durch qualifizierte Juristen – oft einschlägig spezialisierte Fachanwälte -begleitet.

Mit der Prozessfinanzierung kauft sich ein Kläger also gleichzeitig immer eine zweite anwaltliche Meinung ein.

Da der Prozessfinanzierer vertraglich ein hohes wirtschaftliches Risiko übernimmt, wird eine beabsichtigte Klage dort vorab „auf Herz und Nieren“ geprüft.

Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Klage mit Prozessfinanzierung verloren geht, sollte also in aller Regel signifikant geringer sein als der Verlust einer Klage ohne Prozessfinanzierung.

Geht die Klage dennoch verloren, ist es dann umso schöner, einen Prozessfinanzierer im Hintergrund zu haben.

Erfolgshonorar

Anders als beispielsweise im angelsächsischen Rechtskreis galten Erfolgshonorare in Deutschland lange Zeit als verpönt und waren den Anwälten zudem auch berufsrechtlich verboten. Es galt ausschließlich das Prinzip der erfolgsunabhängigen Vergütung.

Zwischenzeitlich hat sich die Rechtslage etwas gelockert. Erfolgshonorare zu vereinbaren ist Anwälten im Einzelfall nunmehr dann erlaubt, wenn ein Mandant „bei verständiger Betrachtung“ anderenfalls, ohne Erfolgshonorar, aus wirtschaftlichen Gründen von der Wahrnehmung seiner Rechte abgehalten würde.

Ob dies in Ihrem konkreten Fall so ist, müsste im Rahmen einer Erstberatung eruiert werden. Da der jeweilige Einzelfall zählt, verbietet sich eine generalisierende Betrachtung.

Beratungshilfe

Haben Sie weder Rechtsschutz noch Geld, kommt auch Beratungshilfe in Betracht. Dann müssten Sie zunächst beim örtlich zuständigen Amtsgericht, dort auf der Beratungshilfestelle vorsprechen. Manchmal kann Ihnen dort der diensthabende Rechtspfleger bereits weiterhelfen. Dann haben Sie sich den Rechtsanwalt gespart.

Ist anwaltlicher Rat erforderlich – entweder, weil der Rechtspfleger nicht weiterweiß oder (was noch häufiger vorkommt), weil der Rechtspfleger nur neutral und nicht parteiisch beraten darf – bekommen Sie einen Beratungshilfeschein. Legen Sie diesen Schein vor Beginn (!) der Beratung dem Anwalt vor, müssen Sie nur eine Selbstbeteiligung von 15,00 € zahlen.

In Ausnahmefällen, also beispielsweise bei Krankheit oder Gebrechlichkeit, nehme ich Beratungshilfemandate auch ohne vorangehende Vorlage eines Beratungshilfescheins an. Ich muss aber um Verständnis bitten, dass ich den damit verbundenen Mehraufwand aus wirtschaftlichen Gründen und im Interesse der zahlenden und versicherten Mandanten wirklich nur in Ausnahmefällen und nicht als allgemeinen Service anbieten kann.

Prozesskostenhilfe

Während die Beratungshilfe nur die Beratung und eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts abdeckt, kommt bei prozessualen Auseinandersetzungen Prozesskostenhilfe in Betracht.

Der Erhalt von Prozesskostenhilfe setzt wirtschaftliche Bedürftigkeit und eine Erfolgsaussicht im Prozess voraus. Wenn beides vorliegt, werden die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten einschließlich der etwa notwendigen Kosten eines gerichtlichen Sachverständigen aus der Staatskasse gezahlt.

Allerdings ist zu beachten, dass die Prozesskostenhilfe nicht die Kosten des Gegenanwalts übernimmt. Verliert man also den mit Prozesskostenhilfe geführten Prozess, haftet man gleichwohl auf den Kostenerstattungsanspruch des Gegenanwalts.

Entfällt die wirtschaftliche Bedürftigkeit im Verlauf des Prozesses oder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Ende des Prozesses, müssen die durch die Staatskasse übernommenen Prozesskosten an die Staatskasse erstattet werden.

In Erbsachen ist dies sehr oft dann der Fall, wenn eine Erbschaft, ein Vermächtnis oder ein Pflichtteil erstritten oder im Wege einer gütlichen Einigung ausgezahlt wurde – wenn der Prozess also am Ende erfolgreich war.

Kostenerstattung

Am Ende eines streitigen gerichtlichen Verfahrens hat das Gericht von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden.

Dabei werden die Kosten regelmäßig der unterlegenen Partei auferlegt. Diese muss also nicht nur alle Gerichtskosten einschließlich der gerichtlich veranlassten Sachverständigenkosten und Zeugenentschädigungen übernehmen, sondern auch die Kosten des Gegenanwalts bezahlen.

Diese Kosten werden in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt, mit dem die obsiegende Partei die Kosten (notfalls) im Rahmen der Zwangsvollstreckung beitreiben kann.

Hat jede Seite etwas verloren und etwas gewonnen, werden die Kosten entsprechend anteilig verteilt.

Kommt es nicht zum Prozess, muss sich aber ein Mandant wegen einer unberechtigten anwaltlichen Inanspruchnahme durch die andere Seite zur Herstellung von Waffengleichheit selbst außergerichtlicher anwaltlicher Hilfe bedienen, können in Ausnahmefällen auch diese Kosten zu erstatten sein.

Um einen solchen Erstattungsanspruch auf außergerichtliche Anwaltskosten durchzusetzen, müsste dann aber „nur“ wegen der Anwaltskosten ein Regressprozess geführt werden. Das macht gerade in Erbsachen regelmäßig nur dann Sinn, wenn die andere Seite in besonders böswilliger Weise agiert hat.

Einigen sich die Parteien, kann sich eine Einigung auch auf die Verteilung der Kosten beziehen. Bei einer gütlichen Einigung im Prozess oder einer Erledigung des Rechtsstreits oder einer Klagerücknahme in einem frühen Verfahrensstadium wird regelmäßig auch ein großer Teil der Gerichtskosten durch die Staatskasse erstattet.