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Testamentsvollstreckung

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Ein Erblasser kann mit seiner letztwilligen Verfügung Testamentsvollstreckung anordnen. Das bedeutet, dass der Nachlass ganz oder teilweise nicht durch den bedachten Erben oder Vermächtnisnehmer, sondern durch eine dritte Person in Besitz genommen und verwaltet wird.

Der Erblasser kann die Person, die Testamentsvollstrecker sein soll, mit seinem Testament selbst bestimmen. Er kann auch verfügen, dass das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker einsetzen soll.

Testamentsvollstreckung wird aus den unterschiedlichsten Gründen angeordnet.

Grob unterscheidet man zwischen Abwicklungsvollstreckung und Dauertestamentsvollstreckung.

Die Abwicklungsvollstreckung dient vor allem der professionellen Abwicklung und der Streitvermeidung in einem Nachlassfall. Je größer die Zahl der testamentarisch Bedachten und je komplexer die Zusammensetzung des Nachlasses, desto größer ist das Streitpotential. Und desto eher wird ein Testamentsvollstrecker benötigt.

Bei der Dauertestamentsvollstreckung geht es demgegenüber darum, den der Dauertestamentsvollstreckung unterliegenden (Anteil am) Nachlass zu bewahren. Zum Beispiel für einen minderjährigen Enkel vor dem Zugriff des spielsüchtigen Schwiegersohns. Oder für ein behindertes Kind vor dem Zugriff der Sozialbehörde. Oder einen Betrieb vor dem Zugriff durch die zur Unternehmensnachfolge nicht geeigneten Nachkommen.

Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker durch Verwaltungsanordnungen Vorgaben machen, wie er den Nachlass zu verwalten hat. Er kann ihm aber auch weitgehend freie Hand im Rahmen der gesetzlichen Grenzen lassen.

Grundsätzlich kann jede geschäftsfähige Person Testamentsvollstrecker sein, also auch ein Miterbe oder ein naher Familienangehöriger. Eine gewisse geschäftliche Gewandtheit, Integrität und Lebenserfahrung sind allerdings von Vorteil; ebenso eine gewisse – zumindest innere – Distanz zu der zu regelnden Nachlassangelegenheit.

Ist für einen Erbfall mit einem hohen Regelungsbedarf oder Streitpotential zu rechnen, kann es sinnvoll sein, einen Profi als Testamentsvollstrecker zu bestimmen, also beispielsweise einen Rechtsanwalt.

Die üblichen Kosten für einen professionellen Testamentsvollstrecker bewegen sich nach der Empfehlung des Deutschen Notarvereins bei kleineren Nachlassfällen (bis 250.000,00 €) auf etwa 4% des Nachlasswertes. Entsprechend sind die Kosten regelmäßig relativ betrachtet geringer, je größer der Nachlass ist. Nach der Empfehlung des Deutschen Notarvereins bewegen sich die durchschnittlichen Kosten bei Nachlassvolumen von über 5 Mio € bei etwa 1,5 % des Nachlasswertes. Außergewöhnliche Fälle können aber auch hier zu außergewöhnlichen Kosten führen.