Aktuelles
Bundesgerichtshof: Leben ist kein Schaden!
Mit Urteil vom 02.04.2019 hat der BGH das Urteil des Oberlandesgericht München – Urteil vom 21. Dezember 2017 – 1 U 454/17 (zitiert auf dieser Webseite, s.u.) aufgehoben. Derzeit (02.04.2019) liegt die offizielle Urteilsbegründung noch nicht vor. Laut Pressemitteilung stützt der BGH seine Entscheidung wesentlich auf die Erwägung, dass auch ein leidenbehaftetes Weiterleben nicht als Schaden im Rechtssinne eingestuft werden kann. Die Schlussfolgerung, das Leben sei ein Schaden, sei aller staatlichen Gewalt durch die Rechtsordnung selbst dann verboten, wenn der Patient selbst sein Weiterleben als Schaden ansehe.
Im gegebenen Fall haftet der noch durch das OLG München zur Schmerzensgeldzahlung an die Erben verurteilte Arzt nun also doch nicht dafür, dass er das Leben eines schwer demenzkranken Menschen durch Sondenernährung ohne ausreichende Aufklärung und damit ohne wirksame Einwilligung des Betreuers verlängert hat.
Bundesgerichtshof vom 02.04.2019 - VI ZR 13/18
OLG Frankfurt a.M.: An Erbeinsetzung gekoppelte Besuchspflicht ist sittenwidrig!
Der Erblasser hatte seine Enkel unter der Bedingung zu Erben eingesetzt, dass diese ihn mindestens 6 mal im Jahr besuchen. Dieser „Verpflichtung“ kamen die Enkel nicht nach. Das Amtsgericht kam danach zu dem Ergebnis, dass die Enkel nicht zur Erbfolge gelangt sind.
Auf die Beschwerde der Enkel hob das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts auf:
Zwar sei der Wunsch des Erblassers, seine Enkel regelmäßig zu sehen, legitim. Allerdings darf ein solcher Wunsch nicht durch unangemessenen Druck durchgesetzt werden. Das Oberlandesgericht gelangte sodann im konkreten Fall zu der Annahme, dass der Erblasser seine Enkel auch dann – ohne Besuchsverpflichtung – als Erben eingesetzt hätte, hätte er gewusst, dass die von ihm gesetzte Bedingung unwirksam ist.
Generell lässt sich dazu feststellen, dass eine Erbschaft dann als unangemessenes Druckmittel eingesetzt wird, wenn der Erblasser durch Bedingungen auf die persönliche Entscheidungsfreiheit der Zuwendungsempfänger Einfluss nehmen möchte, ohne dass die Bedingungen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Zuwendung stehen. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen. Also danach, wie groß die Erbschaft im Verhältnis zum Vermögen des Zuwendungsempfängers ist. Bei Zuwendungen von Großeltern an Enkel wird in den meisten Fällen - also wenn die Enkel weder Fußballprofi, Topmodel noch youtube-Star sind – die Annahme einer sittenwidrigen Einflussnahme jedenfalls nicht an den wirtschaftlichen „Machtverhältnissen“ scheitern.
Bedingungen allerdings, die an bestimmte Fähigkeiten oder die persönliche Reife anknüpfen und damit bezwecken, dass der Nachlass von den Erben erhalten oder sinnvoll verwendet wird, sind sachlich begründet und damit in aller Regel wirksam.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.02.2019 - 20 W 98/18
OLG Köln: Ein Verstorbener kann seinen Nachlass nicht mehr selbst umschichten!
Wurde testamentarisch ein Vermächtnis über den „nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten (…) verbleibenden in Barmitteln vorhandenen oder umgeschichteten Nachlass (Geld, Wertpapiere etc.)“ verfügt, handelt es sich beim „umgeschichteten Nachlass“ um Vermögensgegenstände, die in Barmittel umgesetzt werden.
Der Kontext der testamentarischen Bestimmung spricht dafür, dass Umschichtungen erfasst sein sollen, die nach dem Tod des Erblassers erfolgen. Denn auch die Nachlassverbindlichkeiten – namentlich die Erbfallschulden – stehen erst zu diesem Zeitpunkt fest.
Der Verweis auf den „umgeschichteten Nachlass“ wäre sinnentleert, wenn der Erblasser selbst die Umschichtung vorgenommen hätte. Denn dann wären die Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalls als Barmittel vorhanden.
OLG Köln vom 29.01.2018 – 19 U 16/18 und OLG Köln vom 19.10.2017 – 19 U 93/17
Finanzgericht Düsseldorf: Familienheim erbschaftsteuerfrei, aber nicht der Garten!
Eine Witwe hat von ihrem im Jahr 2014 verstorbenen Ehemann ein Einfamilienhaus mit einem großen Garten geerbt. Das 3500 qm große Grundstück wird seit jeher einheitlich genutzt und ist seit 1969 einheitlich eingefriedet. Es existiert zu dem Grundstück nur eine Adresse.
Im Grundbuch sind allerdings zwei Flurstücke eingetragen: ein Hausgrundstück (1800 qm) und ein weiteres, 1700 qm großes unbebautes Flurstück. Die Erbin macht für das gesamte Grundstück die Steuerbefreiung für mit einem Familienheim bebaute Grundstücke geltend (§ 13 Abs. 1 Ziff. 4b Erbschaftsteuergesetz).
Das Finanzamt gewährt mit Blick auf das Grundbuch Steuerbefreiung nur für das bebaute Flurstück.
Dagegen klagt die Erbin. Sie macht geltend, dass es sich wegen der einheitlichen Nutzung und Adresse nach der Verkehrsanschauung um eine wirtschaftliche Einheit handele.
Das Finanzgericht Düsseldorf weist die Klage ab: Entscheidend sei das Grundbuch und nicht die einheitliche wirtschaftliche Nutzung.
Die Witwe muss also dem Verkehrswert des Gartengrundstücks entsprechende Erbschaftsteuern zahlen.
Ob das vom Finanzgericht gefundene Ergebnis gefällt, ist Geschmackssache. Da die Witwe für ein 1800 qm großes, bebautes Grundstück Steuerbefreiung erhält, drängt sich vorliegend jedenfalls kein schreiendes Unrecht auf.
Die vom Finanzgericht vorgelegte Begründung wirkt allerdings ein wenig hölzern. Es beschleicht einen der Gedanke, das Gericht habe es sich recht einfach gemacht.
Die Steuerbefreiung für das selbst genutzte Familienheim bezweckt die angemessene Versorgung des überlebenden Ehegatten. Der überlebende Ehegatte soll nicht gezwungen sein, sein Haus zu verkaufen, um die Erbschaftsteuer zu zahlen.
Die Frage, ob dem Ehegatten ein steuerbefreites angemessenes Hausgrundstück (und hierzu zählt nach der Verkehrsanschauung auch ein angemessener Garten) verbleibt, ist nach Betrachtung der wirklichen Verhältnisse aber sicherer zu beantworten als nach einem kurzen Blick in das Grundbuch.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2018 – 4 K 1063/17 Erb
OLG Nürnberg: Das Pflichtteilsrecht kann nicht verwirkt werden!
Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen zur Pflichtteilsunwürdigkeit (§§ 2339, 2345 BGB) und Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff. BGB) abschließende Regelungen getroffen für den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte sich eines schweren Fehlverhaltens gegen den Erblasser schuldig macht.
Das Pflichtteilsrecht kann deshalb nicht verwirkt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Pflichtteilsunwürdigkeit oder Pflichtteilsentziehung nicht erfüllt sind.
Im gegebenen Fall war die Witwe des Verstorbenen zur Alleinerbin bestimmt worden. Zur Verteidigung gegen eine Pflichtteilsklage des Vaters des Verstorbenen hatte sie eingewandt, dass der Vater ihren verstorbenen Ehemann als Kind mehrfach – einmalig auch mit Tötungsvorsatz – körperlich misshandelt habe. Zudem habe der Vater seinerzeit keinen Kindesunterhalt gezahlt. Deshalb habe ihr Ehemann immer darauf bestanden, dass der Vater aus dem Erbe unter keinen Umständen etwas erhalten solle.
Ein versuchter Totschlag und also die Pflichtteilsunwürdigkeit des Vaters konnten im Prozess nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt werden.
Auf das sonstige dem Vater zur Last gelegte Fehlverhalten kam es sodann nicht mehr an. Denn der Erblasser hatte dem Vater mit dem Testament nicht unter ausdrücklicher Benennung der Gründe den Pflichtteil entzogen. Die Witwe wurde in der Folge verurteilt, dem Vater des verstorbenen Ehemanns Auskunft über den Nachlass zu erteilen. Danach muss sie gegebenenfalls noch einen Pflichtteil an den Vater zahlen.
Einmal angenommen, die Darstellungen der Witwe seien zutreffend, ist das Ergebnis für sie sehr bitter. Hätte es ein eindeutiges Testament gegeben, hätte das Gericht das behauptete Fehlverhalten ihres Schwiegervaters gegebenenfalls weiter aufgeklärt und dessen Klage abgewiesen. Als möglich erscheint, dass die Eheleute bei Abfassung des Testaments den gesetzlichen Elternpflichtteil nicht bedacht haben.
OLG Nürnberg, Beschluss v. 04.01.2018 – 12 U 1668/17
OLG München: Sondenernährung kann vererblichen Schmerzensgeldanspruch begründen!
Bei einer Sondenernährung im Stadium einer finalen Demenz ist der behandelnde Arzt zur umfassenden Aufklärung des Betreuers des Patienten verpflichtet. Er hat auch über die Möglichkeit der Beendigung der Sondenernährung bei Umstellung auf eine rein palliative Versorgung aufzuklären.
Auf eine ohne umfassende Aufklärung erteilte Einwilligung des Betreuers kann sich der Arzt nicht berufen, wenn er nicht beweisen kann, dass der Betreuer auch bei umfassender Aufklärung in die Fortsetzung der Sondenernährung eingewilligt hätte.
Die Verlängerung des Lebens kann in einem solchen Fall ein Schaden im Rechtssinne sein. Der Arzt haftet dann auf Schmerzensgeld, das uneingeschränkt auf die Erben des Patienten übergeht.
OLG München vom 21.12.2017 – 1 U 454/17 (nicht rechtskräftig)
OLG Köln: Ein Testament kann mit links geschrieben werden!
Kann ein Rechtshänder mit der rechten Hand krankheitsbedingt nicht mehr schreiben, kann er mithilfe der linken Hand auf rechtsgültige Weise testieren. So entschieden durch das Oberlandesgericht Köln am 03.08.2017. Problematisch war in dem Streitfall, dass ein Schriftsachverständiger mangels mit links geschriebener Vergleichsproben nicht sicher beurteilen konnte, ob es sich wirklich um die Originalhandschrift des Verstorbenen handelte. Ein Zeuge konnte allerdings glaubhaft bestätigen, bei der Abfassung des Testamentes dabei gewesen zu sein. Hätte das Gericht dem Zeugen nicht geglaubt, wäre das Testament allerdings wirkungslos geblieben. In vergleichbaren Fällen muss daher dringend dazu geraten werden, das Testament durch einen Notar beurkunden zu lassen.
OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2017 – 2 Wx 149/17
Kammergericht Berlin: Nachlasspflegschaft nach dem Tod des Mieters auch bei vermögenslosem Nachlass zulässig!
Verstirbt der vermögenslose Mieter, ohne Erben zu hinterlassen, ist auf Antrag des Vermieters Nachlasspflegschaft zum Zweck der Kündigung und Räumung der Wohnung anzuordnen. Mit dieser Entscheidung aus August 2017 hat auch das Kammergericht Berlin (zuvor u.a. bereits OLG Zweibrücken v. 07.05.2015 – 8 W 49/15) der verbreiteten Praxis eine Absage erteilt, die Nachlasspflegschaft in vergleichbaren Fällen mangels zu sichernden Interessen von Erben abzulehnen.
Vermietern blieb bislang nach dem Tod eines vermögenslosen Mieters nichts anderes übrig, als die Wohnungsräumung ohne eindeutige rechtliche Grundlage selbst durchzuführen, wenn keine Erben bekannt waren und das Gericht den Antrag auf Nachlasspflegschaft abgelehnt hatte.
Daraus ergab sich für Vermieter regelmäßig ein zivilrechtliches Haftungsrisiko und sogar die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, wenn später wider Erwarten zur Annahme der Erbschaft doch noch bereite Erben auftauchten.
Zu hoffen bleibt, dass die begrüßenswerte Entscheidung des Kammergerichts bundesweit Beachtung findet.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.08.2017 – 19 W 102/17
Bundesfinanzhof: Pflegefreibetrag ist auch nach Pflege der eigenen Eltern anzusetzen!
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Kinder, die ihre Eltern gepflegt haben, im Erbfall nach deren Versterben den gesonderten Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftssteuergesetz in Anspruch nehmen können.
Bislang hatte die Finanzverwaltung dies verweigert mit der Begründung, dass der Pflegefreibetrag nach der Pflege von Verwandten in gerader Linie nicht anzusetzen sei, denn diese seien ohnehin gesetzlich zum Unterhalt und damit auch zur Gewährleistung von Pflege verpflichtet. Der Bundesfinanzhof hat dazu nun ausgeführt, dass die bisherige Praxis der Finanzverwaltung der Intention des Gesetzgebers, freiwillige Pflegeleistungen zu honorieren, zuwiderläuft.
BFH, Urteil vom 10.05.2017 – II R 37/15
Bundesfinanzhof: Nur selbst genutzte Wohnung ist erbschaftsteuerfrei!
Um als erbendes Kind zusätzlich zu einem Nachlass in Höhe des persönlichen Freibetrags von 400.000,00 € eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus der Eltern steuerfrei zu erhalten, muss das betreffende Objekt grundsätzlich für die Dauer von 10 Jahren als Lebensmittelpunkt des Erben genutzt werden. Die nur gelegentliche eigene Nutzung oder die Nutzung durch nahe Angehörige führt nicht zur Befreiung von der Erbschaftssteuer.
BFH, Urteil vom 05.10.2016 – II R 32/15
OLG Hamm: Behindertentestament ist nicht sittenwidrig.
Gestalten vermögende Eltern ihr Testament so, dass deren behindertes Kind trotz Erhalt eines Erbteils auch weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen bleibt, ist dies wirksam und nicht sittenwidrig.
Diese Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht Hamm in einer am 15.02.2017 veröffentlichten Entscheidung bestätigt.
OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2016 – 10 U 13/16