Behindertentestament

Sozialhilfe wird nur bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit gewährt. Dies führt regelmäßig dazu, dass einem Sozialhilfeempfänger nach Erhalt einer Erbschaft keine Sozialhilfe mehr gezahlt wird, bis die Erbschaft aufgebraucht ist.

Enterben Eltern ihr auf Sozialhilfe angewiesenes Kind, kann der Staat (in Gestalt der in NRW regelmäßig zuständigen Landschaftsverbände) den Pflichtteilsanspruch des Kindes auf sich überleiten und geltend machen. Auch bei Enterbung eines behinderten Kindes wird also der Nachlass für die Grundversorgung des behinderten Kindes in Anspruch genommen.

Diesem Dilemma kann mit einem „Behindertentestament“ begegnet werden. Dabei wird das Kind nur als beschränkter Vorerbe auf einen Nachlassanteil eingesetzt. Dieser Anteil muss (etwas) größer als der Pflichtteil sein.

Damit wird die Substanz des Nachlasses vor staatlichem Zugriff gesichert und kann nach dem späteren Versterben des behinderten Kindes an den Nacherben, also z.B. dessen Geschwisterteil oder eine gemeinnützige Organisation weitergegeben werden.

Sodann wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, dem aufgegeben wird, dem behinderten Kind Mittel aus dem Nachlass nur zur Finanzierung von Bedürfnissen und Interessen zur Verfügung zu stellen, die nicht von der Sozialhilfe übernommen werden (z.B. Therapien, Urlaube usw.).

Dem Testamentsvollstrecker kann aufgegeben werden, hierfür nur den Ertrag aus der Erbschaft zu verwenden. Auf diese Weise kann ein behindertes Kind Nutzen aus einer Erbschaft ziehen, ohne dass die weiter laufende Sozialhilfe gefährdet wird.

In einer früheren Entscheidung hatte der Bundegerichtshof klargestellt, dass Behindertentestamente jedenfalls dann nicht sittenwidrig sind, wenn auf diese Weise nicht außergewöhnlich große Vermögen vererbt würden.

In einem vom OLG Hamm nun am 27.10.2016 entschiedenen Fall betrug der dem behinderten Kind zugewandte Erbteil nach dem Tod eines Elternteils immerhin mehr als 960.000,00 € (OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2016 – 10 U 13/16)